Satzung


Satzung des Fördervereins der Stadtgalerie Kiel e.V.
Stand: 22.05.2024

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Förderverein der Stadtgalerie Kiel e.V.”. Sitz des Vereins ist Kiel. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1.  Der Verein “Förderverein der Stadtgalerie Kiel e. V.” verfolgt den Zweck, die Stadtgalerie Kiel und ihre Aktivitäten nachhaltig zu fördern und an ihrem weiteren Ausbau mitzuwirken.

2. Dieser Zweck soll erreicht werden, indem er u.a.

a) die Zusammenarbeit und Mitarbeit aller an der Stadtgalerie Kiel interessierten Kreise fördert und entsprechende Öffentlichkeitsarbeit leistet,

b) Kunstwerke ankauft, die der Stadtgalerie Kiel leihweise überlassen oder geschenkt werden, oder Ankäufe finanziell unterstützt,

c) Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung der Kunst und der kulturellen Bildung unterstützt.

§ 3 Leistungen des Vereins

Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 4 Mitgliedschaft

1.  Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

2.  Die Mitgliedschaft der juristischen Personen berechtigt die Geschäftsleitung bzw. das vertretungsberechtigte Organ, jeweils eine Person zu den Zusammenkünften des Vereins zu entsenden.

3.  Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt kann nur nach schriftlicher Anzeige zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, die dem Vorstand spätestens einen Monat vorher zugegangen sein muss.

3. Mitglieder, die den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, ihre Beiträge nicht regelmäßig zahlen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge je Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die Aufnahme des Mitgliedes in den Verein erfolgt; die Beitragspflicht endet in allen Fällen mit der Beendigung der Mitgliedschaft – mit Ausnahme des Falles des Todes oder der Auflösung der juristischen Person – mit dem 31.12. des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wird. Die Höhe der Beiträge wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt; der Beitrag ist fällig bei Eintritt und für die folgenden Mitgliedsjahre jeweils zum 30.01. des betreffenden Jahres.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen

a) dem Vorsitz
b) der Stellvertretung
c) der Kassenführung
d) der Schriftführung
e) bis zu drei Beisitzenden.

2. Die jeweilige Leitung der Stadtgalerie Kiel nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

3. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Es bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für im Laufe der Wahlzeit ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so entscheidet die Stichwahl unter den beiden Kandidierenden, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Die Wahl geschieht in offener Abstimmung. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

4.  Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzes nach dessen Ermessen oder sobald drei Mitglieder es beantragen; die Einberufung erfolgt schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung. Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, darunter der Vorsitz oder die Stellvertretung, erforderlich; es entscheidet Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzes oder der Vertretung. Ein Vorstandsbeschluss darf auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

5. Der Vorstand leitet den Verein. Er besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

6. Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitz oder die Stellvertretung befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

7. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Wahl des Vorstandes und die Personen, die die Rechnungsprüfung vornehmen,

b) den Geschäftsbericht für das abgeschlossene Jahr

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Abänderung der Satzung,

e) die Auflösung des Vereins,

f) alle übrigen Gegenstände, die in die Tagesordnung aufgenommen sind.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitz oder der Stellvertretung mindestens einmal im      Geschäftsjahr einberufen, und zwar schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen ab dem Tage der Absendung und mit Angabe der Tagesordnung.

3. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen worden ist.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit es nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.

6. Die Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die auf der mindestens 14 Tage vorher zu versendenden Tagesordnung stehen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit mindestens 2/3 der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder etwas anderes. Der letzte Halbsatz gilt nicht für Satzungsänderungen.

7. Die Beschlüsse aller Organe des Vereins sind niederzuschreiben und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr reicht vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung

Für den Beschluss von Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Schriftform

1. In den Fällen der §§ 4.3, 5.2 gilt die Schriftform auch bei Übermittlung per E-Mail an info@foerderverein-stadtgalerie-kiel.de bzw. mittels Kontaktformular auf der Website des Vereins als gewahrt, wenn diese von einem Vorstandsmitglied bestätigt wurde.

2. In den Fällen der §§ 8.4, 9.2 ist die Schriftform auch bei Übermittlung per E-Mail gewahrt.

§ 13 Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung.

2.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§ 2 der Satzung) verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung 2024 am 22. Mai 2024